Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden – bei Websites vor allem für Online-Shops und digitale Buchungswerkzeuge. Reine Informationswebsites ohne Abschlussmöglichkeit sind nach verbreiteter Auslegung nicht erfasst. Maßstab sind die WCAG 2.1 auf Stufe AA.
Barrierefreie Website: Was das BFSG verlangt
Das Wichtigste in Kürze
- Entscheidend ist, ob Verbraucher online verbindlich abschließen können – nicht, ob eine Website existiert.
- Die Kleinstunternehmensausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
- Beide Schwellen müssen zusammen unterschritten werden: unter 10 Mitarbeitende und unter 2 Mio. € Umsatz.
- Der entfernte Fokusrahmen macht Seiten unbedienbar, ohne dass es Mausnutzern auffällt.
Seit Juni 2025 ist es Pflicht – für manche
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Seither kursiert in vielen Unternehmen die Sorge, jede Website müsse jetzt barrierefrei sein. Das trifft so nicht zu, und die Unterscheidung lohnt sich.
Hinweis: fachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Bewertung des eigenen Falls gehört die Sache zu einer Anwältin oder einem Anwalt.
Wer betroffen ist
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher bereitstellen. Reines B2B fällt grundsätzlich nicht darunter.
| Erfasst | In der Regel nicht erfasst |
|---|---|
| Online-Shops | Reine Informationswebsites ohne Verkauf |
| Digitale Buchungswerkzeuge | Firmenwebsites mit Kontaktformular |
| Bankdienstleistungen | Reines B2B-Geschäft |
| E-Books, Messenger, Telefondienste | Interne Anwendungen |
| Apps im Personenverkehr | |
| Geräte: Rechner, Router, Automaten, Terminals |
Der entscheidende Begriff im Gesetz ist der elektronische Geschäftsverkehr – also Online-Shops und digitale Buchungswerkzeuge. Eine Unternehmenswebsite, die informiert und ein Kontaktformular anbietet, ohne dass darüber ein Vertrag geschlossen wird, ist nach verbreiteter Auslegung nicht erfasst.
Der Übergang ist allerdings fließend: Ein Terminbuchungswerkzeug, ein Konfigurator mit verbindlicher Bestellung oder ein Kursanmeldeformular können die Seite in den Anwendungsbereich ziehen. Wer unsicher ist, prüft die Frage: Kann ein Verbraucher hier online etwas verbindlich abschließen?
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen – mit einer Falle
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind ausgenommen.
Aber: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes verkauft oder importiert, ist trotzdem verpflichtet – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Und beide Schwellen müssen zusammen unterschritten werden. Acht Mitarbeitende bei 2,5 Millionen Umsatz reichen nicht.
Was technisch verlangt wird
Maßstab sind die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Dahinter stehen vier Prinzipien, die weniger technisch sind, als der Name vermuten lässt:
- Wahrnehmbar. Inhalte müssen über mehr als einen Sinn zugänglich sein – Text zu Bildern, Untertitel zu Videos, ausreichender Kontrast.
- Bedienbar. Alles muss mit der Tastatur funktionieren, ohne Zeitdruck, ohne Fallen.
- Verständlich. Vorhersehbare Bedienung, klare Fehlermeldungen, erkennbare Sprache.
- Robust. Sauberes Markup, damit Hilfsmittel damit arbeiten können.
Die Punkte, an denen es in der Praxis scheitert
| Problem | Wen es betrifft | Abhilfe |
|---|---|---|
| Zu geringer Kontrast | Sehbeeinträchtigung, alle bei Sonnenlicht | Mindestens 4,5:1 bei Fließtext |
| Fehlende Alt-Texte | Screenreader-Nutzung | Beschreiben, Dekoratives leer lassen |
| Nicht tastaturbedienbar | Motorische Einschränkung | Alles per Tabulator erreichbar |
| Kein sichtbarer Fokus | Tastaturnutzung | Fokusrahmen nicht entfernen |
| Formularfelder ohne Beschriftung | Screenreader-Nutzung | Echte label-Elemente |
| Überschriftenebenen übersprungen | Navigation per Struktur | H1 → H2 → H3 ohne Lücken |
| Text als Grafik | Alle Hilfsmittel | Echter Text |
| Videos ohne Untertitel | Hörbeeinträchtigung, Ton-aus-Nutzung | Untertitel, Transkript |
Auffällig: Die vierte Zeile entsteht fast immer unbeabsichtigt. Der Fokusrahmen wird aus gestalterischen Gründen entfernt, und damit ist die Seite für Tastaturnutzung praktisch unbedienbar – ohne dass es jemandem auffällt, der die Maus benutzt.
Der Selbsttest in zehn Minuten
Ohne Werkzeuge und ohne Fachwissen:
- Maus weglegen. Mit der Tabulatortaste durch die Startseite gehen. Ist immer sichtbar, wo du gerade bist? Erreichst du das Menü, die Links, das Formular?
- Formular nur mit Tastatur ausfüllen und absenden.
- Im Browser auf 200 Prozent zoomen. Bleibt alles lesbar und bedienbar, ohne horizontales Scrollen?
- Ein Bild im Quelltext ansehen. Steht dort ein beschreibender Alt-Text?
- Kontrast prüfen. Graue Schrift auf Weiß ist der häufigste Verstoß.
Schritt eins deckt erfahrungsgemäß die Hälfte der Probleme auf.
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Der Teil, der in der Pflichtdiskussion untergeht: Barrierefreiheit und gute Technik überschneiden sich weitgehend.
- Alt-Texte sind gleichzeitig Barrierefreiheit und Bilder-SEO.
- Saubere Überschriftenhierarchie hilft Screenreadern und Suchmaschinen. Siehe Textstruktur.
- Echtes HTML statt nachgeladener Konstruktionen ist für Hilfsmittel und Crawler dasselbe Thema. Siehe JavaScript-SEO.
- Bedienbare Formulare erhöhen schlicht die Zahl der Anfragen. Siehe Landingpages.
- Untertitel werden von der Mehrheit genutzt, die Videos ohne Ton ansieht.
Dazu kommt die Größenordnung: Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hat dauerhafte oder vorübergehende Einschränkungen – und vorübergehend ist jeder betroffen, der ein Gerät im Sonnenlicht bedient oder eine Hand nicht frei hat.
Was ich nicht empfehle
Overlay-Werkzeuge. Skripte, die per Knopfdruck Barrierefreiheit versprechen, indem sie die Seite im Browser nachträglich umbauen. Sie beheben die zugrunde liegenden Probleme nicht, stören teilweise die Hilfsmittel, die Betroffene ohnehin nutzen, und sind in Fachkreisen umstritten.
Die Alternative ist unspektakulär: die Probleme dort beheben, wo sie entstehen – im Markup, im Kontrast, in der Bedienlogik.
Die Reihenfolge
- Betroffenheit klären. Verkaufst du online an Verbraucher? Greift die Kleinstunternehmensausnahme?
- Selbsttest durchführen. Zehn Minuten, siehe oben.
- Die groben Fehler beheben. Kontrast, Fokus, Alt-Texte, Formularbeschriftungen. Meist ein bis zwei Tage.
- Bei Betroffenheit fachlich prüfen lassen. Eine Konformitätsbewertung ist nichts, was man nebenbei macht.
- In den Ablauf einbauen. Neue Seiten werden von Anfang an bedienbar gebaut, statt nachträglich repariert.
Fazit
Das BFSG betrifft längst nicht jede Website – entscheidend ist, ob Verbraucher online verbindlich abschließen können, und ob die Kleinstunternehmensausnahme greift. Für Produkte gilt sie nicht.
Unabhängig von der Pflicht gilt: Der Großteil der Maßnahmen überschneidet sich mit dem, was ohnehin gute Technik ausmacht. Der Selbsttest mit der Tabulatortaste kostet zehn Minuten und sagt mehr als jede Checkliste.
Häufige Fragen
Nur wenn darüber Verbraucher online verbindlich abschließen können – etwa über einen Shop oder ein Buchungswerkzeug. Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular ist nach verbreiteter Auslegung nicht erfasst. Keine Rechtsberatung; im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
Nur bei Dienstleistungen und nur, wenn beide Schwellen zusammen unterschritten werden: weniger als 10 Mitarbeitende und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes verkauft oder importiert, ist unabhängig von der Größe verpflichtet.
Die WCAG 2.1 auf Stufe AA mit den vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Praktisch heißt das unter anderem ausreichender Kontrast, vollständige Tastaturbedienbarkeit, beschreibende Alt-Texte und echte Formularbeschriftungen.
Sie beheben die zugrunde liegenden Probleme nicht, sondern bauen die Seite im Browser nachträglich um. Teilweise stören sie die Hilfsmittel, die Betroffene ohnehin nutzen. Wirksam ist, die Ursachen im Markup, im Kontrast und in der Bedienlogik zu beheben.
Quellen
- Wettbewerbszentrale: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab 28. Juni 2025 (abgerufen am 23.09.2026)
- IHK Region Stuttgart: Barrierefreie Webseiten und das BFSG (abgerufen am 23.09.2026)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 (abgerufen am 23.09.2026)
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