Vor jedem Bild auf der Website stehen zwei getrennte Fragen: Darf das Bild verwendet werden – das ist das Urheberrecht – und darf die abgebildete Person so gezeigt werden. Für Letzteres verlangt § 22 KunstUrhG grundsätzlich die Einwilligung der Abgebildeten. Beide Fragen sind vor dem Hochladen zu klären, nicht danach.
Bildrechte auf der Website: Die vier Quellen und ihre Fallen
Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
- Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – die Nennung ist keine Höflichkeit.
- Auch einfache Fotos ohne künstlerischen Anspruch sind als Lichtbilder geschützt; es gibt keine Bagatellgrenze.
- Ein Kundenlogo auf der Referenzseite braucht die Erlaubnis des Kunden – die Marke gehört ihm, nicht dem Dienstleister.
Bilder sind die Stelle, an der auf Unternehmenswebsites am häufigsten etwas nicht geklärt ist – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil zwei unabhängige Rechtslagen gleichzeitig greifen und nur eine davon bekannt ist.
Die zwei Fragen vor jedem Bild
Erstens: Darf ich dieses Bild verwenden? Das ist das Urheberrecht des Fotografen oder Gestalters.
Zweitens: Darf ich die abgebildete Person so zeigen? Das ist das Recht am eigenen Bild – und es besteht unabhängig davon, wer das Foto gemacht hat.
Die zweite Frage wird regelmäßig übersehen. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KunstUrhG nennt Ausnahmen – etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte oder Personen als Beiwerk neben einer Landschaft –, die für die Werbung eines Unternehmens in der Regel nicht greifen.
Das ist keine Rechtsberatung. Wer regelmäßig Fotos von Menschen veröffentlicht, sollte das Verfahren einmal fachlich prüfen lassen.
Die vier Quellen
| Quelle | Was zu prüfen ist | Typischer Fehler |
|---|---|---|
| Eigenes Foto | Einwilligung der abgebildeten Personen | Mitarbeiterfoto bleibt nach dem Ausscheiden online |
| Auftragsfotograf | Welche Nutzungsrechte wurden eingeräumt – Medien, Dauer, Bearbeitung? | Rechte nur für den Katalog, Nutzung auf der Website |
| Stockbild | Lizenzumfang, Nennungspflicht, Ausschlüsse | Nennung fehlt; redaktionelle Lizenz werblich genutzt |
| Kundenlogo, Partnerlogo | Erlaubnis des Rechteinhabers | Logo von der Kundenwebsite kopiert |
| KI-generiertes Bild | Nutzungsbedingungen des Anbieters, Kennzeichnung | Tarif erlaubt keine kommerzielle Nutzung |
| Screenshot einer fremden Website | Inhalte darin sind geschützt | Screenshot mit fremden Fotos und Logos |
Die zweite Zeile ist die, die bei Relaunches auffällt: Fotos aus einem Auftrag von vor acht Jahren, bei dem niemand mehr weiß, welche Rechte eingeräumt wurden. Wenn der Vertrag nicht auffindbar ist, ist das Bild im Zweifel nicht nutzbar – unangenehm, aber die ehrlichere Einschätzung.
Die Nennung
Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Die Nennung ist damit keine Höflichkeit, sondern ein Recht – und viele Lizenzen machen sie zusätzlich zur Bedingung.
Praktisch:
- Dort nennen, wo das Bild steht, nicht nur gesammelt im Impressum – es sei denn, die Lizenz lässt das ausdrücklich zu.
- Die vorgegebene Form verwenden. Manche Lizenzen schreiben Wortlaut und Verlinkung vor.
- Auch bei kostenlosen Bildern prüfen. „Kostenlos“ heißt nicht „ohne Bedingungen“.
Ein Nebeneffekt: Die Bildunterschrift, in der die Nennung steht, ist auch inhaltlich nützlich – sie wird gelesen und beschreibt, was zu sehen ist. Die technische Seite dazu steht in Bilder-SEO.
Die Dokumentation, die den Unterschied macht
Der Aufwand im Streitfall entsteht nicht durch das Bild, sondern dadurch, dass niemand nachweisen kann, woher es stammt. Eine Tabelle mit sechs Spalten löst das:
- Dateiname
- Quelle und Datum des Erwerbs
- Lizenz oder Vertrag – als Datei abgelegt
- Erlaubter Nutzungsumfang
- Nennungspflicht ja oder nein, in welcher Form
- Bei Personenfotos: Einwilligung, von wem, wann
Fünf Minuten pro Bild beim Einpflegen, und die Frage ist für immer beantwortet. Ohne diese Liste ist jede nachträgliche Prüfung eine Rekonstruktion – und bei einem Bestand aus zehn Jahren meist nicht möglich.
Die drei Fälle, die in Projekten regelmäßig offen sind
Kundenlogos auf der Referenzseite
Das Logo gehört dem Kunden. Die Verwendung als Referenz braucht seine Erlaubnis – schriftlich, weil eine mündliche Zusage sich nicht belegen lässt. Eine Zeile in der Projektmail genügt: „Darf ich Ihr Logo auf meiner Referenzseite zeigen?“
Dasselbe gilt für die Nennung des Kundennamens in einer Fallstudie – und dort meist mit mehr Gewicht, weil Zahlen und Details dazukommen.
Kundenfotos und Zitate
Ein Foto eines Kunden mit seinem Zitat ist doppelt betroffen: das Bildnis nach § 22 KunstUrhG und die Zustimmung zur Veröffentlichung der Aussage. Beides gehört vor der Veröffentlichung eingeholt, und zwar für die konkrete Verwendung – siehe auch Kundenbewertungen.
Mitarbeiterfotos nach dem Ausscheiden
Eine Einwilligung ist nicht automatisch unbefristet. Wenn jemand die Entfernung verlangt, gehört das Bild weg – und zwar vollständig: aus dem Beitrag, aus Archivseiten, aus dem Medienarchiv des Systems. Eine aus dem Beitrag entfernte Datei, die unter ihrer Adresse weiter abrufbar ist, ist nicht entfernt.
KI-generierte Bilder
Hier verschiebt sich die Frage. Es gibt keinen Urheber im klassischen Sinn, aber es gibt die Nutzungsbedingungen des Anbieters – und sie unterscheiden sich je nach Tarif, besonders bei der kommerziellen Nutzung. Das gehört vor dem Einsatz gelesen.
Zwei weitere Punkte: Ein maschinell erzeugtes Bild, das eine reale Person erkennbar zeigt, berührt deren Recht am eigenen Bild unabhängig davon, wie es entstanden ist. Und zur Kennzeichnung gegenüber dem Betrachter gibt es eigene Anforderungen – dazu KI-Kennzeichnungspflicht und, zur praktischen Seite, KI-Bilder.
Wenn die Rechtefrage geklärt ist, bleibt die technische: welches Format, in welcher Auflösung – dazu Bildformate.
Häufige Fragen
Nur mit Erlaubnis. Das Logo ist in der Regel markenrechtlich geschützt, und die Nennung als Referenz berührt zusätzlich die Interessen des Kunden. Die Erlaubnis sollte schriftlich vorliegen – eine Zeile in der Projektmail genügt, Mündliches lässt sich später nicht belegen.
Die Einwilligung ist nicht automatisch unbefristet. Wenn jemand das Unternehmen verlässt und die Entfernung verlangt, gehört das Bild entfernt – auch aus Archivseiten, Beitragsbildern und dem Medienarchiv des Systems. Die Löschung aus dem Beitrag allein genügt nicht, wenn die Datei weiter abrufbar ist.
Es gibt keinen Urheber im klassischen Sinn, aber die Nutzungsbedingungen des Anbieters gelten – und sie unterscheiden sich je nach Tarif. Dazu kommt die Frage der Kennzeichnung. Beides ist vor dem Einsatz zu prüfen, nicht nach der Veröffentlichung.
Quellen
- § 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
- § 23 KunstUrhG – Ausnahmen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
- § 13 UrhG – Anerkennung der Urheberschaft (gesetze-im-internet.de) (abgerufen am 14.10.2026)
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